4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen § 38a SGB XI

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Zur eigenverantwortlichen Verwendung für die Organisation und Sicherstellung des gemeinschaftlichen Wohnens in einer Wohngruppe.

Wieviel?

  • PG 1: 214 Euro/Monat
  • PG 2: 214 Euro/Monat
  • PG 3: 214 Euro/Monat
  • PG 4: 214 Euro/Monat
  • PG 5: 214 Euro/Monat
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Achtung!

In ambulant betreuten Wohngruppen müssen zusätzliche strukturelle Merkmale im Vergleich zur normalen häuslichen Pflege vorhanden sein (Organisation, Verwaltung, Einkauf).
Zuschuss ist keine Aufstockung der Pflegeleistungen

Weitere Infos zum Wohngruppenzuschlag

Alle Pflegebedürftige (Pflegegrad 1 – 5), die in ambulant betreuten Wohngruppen leben, haben einen Anspruch auf einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 € monatlich.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
1. Pflegebedürftige Antragsteller beziehen entweder ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder den Entlastungsbetrag (mit letzterem sind auch Pflegebedürftige mit PG 1 antragsberechtigt) und

  • 1. Pflegebedürftige Antragsteller beziehen entweder ambulante Sachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag und/oder den Entlastungsbetrag (mit letzterem sind auch Pflegebedürftige mit PG 1 antragsberechtigt) und
  • mindestens drei und höchstens zwölf Bewohner, von denen mindestens drei Bewohner pflegebedürftig sind, leben in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung,
  • Ein Anspruch besteht auch, wenn nachweislich mindestens drei Pflegebedürftige regelmäßig in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben.

 

Die Detailanforderungen für die Einrichtung einer solchen Wohngruppe oder Pflege-WG sind teilweise sehr komplex.

Tipp 1: In den ausführlichen Richtlinien des GKV-Spitzenverband vom 22.12.2016 wird auf den Seiten 150 bis 155 zum Thema berichtet. Bei Interesse lesen Sie sich diese gründlich durch. Sie können hier die GKV-Empfehlungen als PDF herunterladen.

Tipp 2: Wenn Sie für eine an einer Demenz erkrankten Person einen WG-Platz suchen oder allgemeine Beratungsangebote für Wohngemeinschaften benötigen, schauen Sie auf der Seite Demenz-WG vorbei.

§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

  • 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
  • 2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
  • 3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und
  • 4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern:

  • 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
  • 2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
  • 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
  • 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
  • 5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
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