News Update

Mit der Pflegereform 2024 wurde die Sachleistung um 5 % erhöht.

Pflegesach­leistung 2024 

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Bezahlung gewerbliche Pflegefachkräfte für

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

Wieviel?

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 761 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.432 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.778 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.200 Euro
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Achtung!

  • Die Pflegesachleistung kann mit dem Pflegegeld kombiniert bezogen werden.
  • Bei nicht genutzten Sachleistungen kann 40% in Entlastungsbetrag umgewandelt werden

Weitere Infos zur Pflegesachleistung

Die Sachleistungen werden für die Leistungen eines gewerblichen Ambulanten Pflegedienstes gezahlt, der von den Pflegekassen aufgrund seiner personellen und organisatorischen Qualität als Vertragspartner akzeptiert ist. In der Regel beschäftigen die Dienste examinierte Pfleger/innen oder andere Pflegefachkräfte.

Sachleistungen können weder an Privatpersonen noch an z. B. ausländische 24/7 Pflegeorganisationen geleistet werden.

Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ambulanten Pflegedienst und Pflegekasse. Achten Sie bereits beim ersten Bewerbungsgespräch darauf, dass Ihre Familie eine transparente Kopie der monatlichen Abrechnung zur Kontrolle des verwendeten Sachleistungsbudgets bekommt.

Dies ist umso wichtiger, wenn Sie die Sachleistung im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 beziehen.

Breiteres Nutzungs-Spektrum durch neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff

Die gesetzlichen Regelungen des alten, bis Ende 2016 gültigen Paragraphen 36 konzentrierte die Hilfe der Ambulanten Pflegedienste auf die pflegerischen Kernbereiche:

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung.

Die grundsätzliche Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umsetzungen innerhalb des elften Gesetzbuches (insbesondere §14 und §15) machen auch eine Anpassung der Regelungen für die pflegerische Unterstützung notwendig.

Alle sechs im Begutachtungsverfahren bewerteten Module und die hierbei ermittelten Einschränkungen an Selbständigkeit und Fähigkeiten müssen durch die Unterstützung in Form von Sachleistungen berücksichtigt werden. Nachfolgend die pflegerelevanten Inhalte der Module:

  • Modul 1: Mobilität
  • Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  • Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Modul 4: Selbstversorgung – Angaben zur Versorgung
  • Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste müssen daher auch für die Lebenssituationen genutzt werden können, die kognitive und psychische Pflegebedürftigkeit offenbaren.

Aus dem Abschlussbericht: „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ stammen folgende Anregungen für adäquate Hilfen:

  • 1. Hilfen bei der Kommunikation
  • 2. Emotionale Unterstützung
  • 3. Verhinderung/Reduzierung von Gefährdungen
  • 4. Orientierungshilfen
  • 5. Unterstützung bei der Beschäftigung
  • 6. Kognitiv fördernde Maßnahmen
  • 7. Präsenz

Da der Hilfebedarf hier oft nicht planbar ist, wird die Unterstützung in der Regel durch die pflegenden Angehörigen zu leisten sein. Der Pflegedienst kann und sollte dann aber entsprechende Schulung und Anleitung leisten.

weitere Detailinfos zu den 7 Anregungen aus dem Abschlussbericht:

Zitat Seite 35 bis 38:

4.4 Spektrum der psychosozialen Unterstützung

Vor dem Hintergrund der Erweiterung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs stellt sich u.a. die Frage, wie die Inhalte verschiedener Leistungen systematisiert werden können.

Die Ergebnisse der Studie liefern in dieser Hinsicht zumindest einen Überblick über jene Hilfen, die im Lebensalltag anzutreffen sind. Fasst man sie zusammen, so können die folgenden Kategorien unterschieden werden. Im Sinne einer zusammenfassenden Charakterisierung können die Hilfen auch näher beschrieben werden. Die nachfolgende Aufstellung unterscheidet dabei die Merkmale:

– Inhalt bzw. Bezugspunkte der Unterstützung
– Bezüge zum NBA
– Zuordnung der Hilfen zu Angehörigen bzw. Pflegediensten. Diese Zuordnung gilt nur für Pflegebedürftige in der häuslichen Versorgung. Bei den Pflegediensten wird von Pflegeeinsätzen ausgegangen, deren Strukturen (insb. Dauer) den heutigen Verhältnissen im Bereich SGB XI entsprechen.
– Qualifikationsanforderungen.

  • 1. Hilfen bei der Kommunikation
    – Verbale/schriftliche Kommunikation und Nutzung von technischen Hilfen zur Kommunikation
    – Bezüge: Module 2 und 6 des NBA
    – Direkte Hilfen sind sowohl von Angehörigen als auch von Pflegediensten leistbar
    Weitergehende Funktion von Pflegediensten: Anleitung bei der Nutzung von Hilfsmitteln zur Kommunikation.
    – Spezifische Fachqualifikation in Teilbereichen erforderlich.
  • 2. Emotionale Unterstützung
    – Emotionale Entlastung, Förderung positiver Emotionen; Hilfe zum Abbau psychischer Spannungen
    – Bezüge: Modul 3 des NBA
    – Da es sich überwiegend um ungeplante Hilfen handelt, sind direkte Hilfen vorrangig von Angehörigen zu leisten.
    Pflegediensten kommt eine wichtige Funktion im Bereich der Problem und Bedarfseinschätzung sowie der Anleitung/Begleitung der Angehörigen zu.
    – Anleitung sowie Problem und Bedarfseinschätzung setzen spezifische Fachqualifikation voraus.
  • 3. Verhinderung/Reduzierung von Gefährdungen
    – Zum Beispiel bei ausgeprägter Tendenz zum ziellosen Umhergehen, bei selbstschädigendem Verhalten, beim Umgang mit umgebungsbedingten Gefahren oder bei speziellen Risiken beim Gebrauch von Genussmitteln
    – Bezüge: Module 2 und 3 des NBA
    – Überwiegend ungeplante Hilfen, daher direkte Hilfen vorrangig von Angehörigen.
    Funktion von Pflegediensten: Primär Problem /Bedarfseinschätzung und Anleitung/Begleitung der Angehörigen.
    – Anleitung sowie Problem /Bedarfseinschätzung setzen spezifische Fachqualifikation voraus.
  • 4. Orientierungshilfen
    – Hinweise zur zeitlichen/örtlichen Orientierung im häuslichen Alltag, Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Anleitung bei verschiedenen Alltagshandlungen, allgemeine Deutungshilfen etc.
    – Bezüge: Module 2 und 6 des NBA
    – Abgesehen von der Tagesstrukturierung handelt es sich überwiegend um ungeplante Hilfen, daher vorrangig Hilfe von Angehörigen.
    Funktion von Pflegediensten: Primär Problem /Bedarfseinschätzung und Anleitung/Begleitung der Angehörigen. Direkte Unterstützung im Bereich Tagesstrukturierung und Anleitung des Pflegebedürftigen aber möglich.
    – Anleitung und Problem und Bedarfseinschätzung setzen spezifische Fachqualifikation voraus.
  • 5. Unterstützung bei der Beschäftigung
    – Anregungen zur Auswahl von Aktivitäten, Motivationsförderung, Anleitung während der Beschäftigung, aktive Mitwirkung (z.b. Vorlesen) etc.
    – Bezüge: Module 2 und 6 des NBA
    Überwiegend planbare Hilfen, daher sind direkte Hilfen gleichermaßen von Angehörigen und Diensten zu leisten.
  • 6. Kognitiv fördernde Maßnahmen
    – Maßnahmen, die explizit auf die Aktivierung kognitiver Ressourcen ausgerichtet sind (kognitives Training, biografieorientierte Maßnahmen); Übergänge zur Unterstützung im Bereich Beschäftigung sind zum Teil fließend. Diese Hilfen unterscheiden sich von den allgemeinen Orientierungshilfen dadurch, dass sie nicht dem Zweck der Durchführung von Alltagshandlungen dienen, sondern vorrangig die kognitiven Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person aktivieren und dadurch erhalten oder verbessern sollen
    – Bezüge: Modul 2 des NBA
    Sowohl von (geschulten) Angehörigen als auch von Pflegediensten leistbar.
    – Professionelle Förderung kognitiver Fähigkeiten setzt zumindest beim Teilschritt der Maßnahmenplanung pflegediagnostische oder vergleichbare Fachkompetenz voraus. Außerdem spezifische Fachqualifikation bei der Anleitung von Angehörigen erforderlich.
  • 7. Präsenz
    – Anwesenheit einer Pflegeperson, die sich in Rufweite aufhält und ggf. beobachtet, um bei Bedarf Unterstützung zu leisten
    – Bezüge: Insbesondere Module 2 und 3 des NBA. Bei stark beeinträchtigten Personen: Alle Module.
    – Direkte Hilfen vorrangig von Angehörigen.
    – Lang andauernde Präsenz der Mitarbeiter von Pflegediensten (im oben genannten Sinn) ist in den heutigen Strukturen der Pflegeversicherung schwer umzusetzen (aber insbesondere nach dem PNG (Anmerkung: PSG II) durchaus denkbar)

Quelle: Abschlussbericht: Analysen zur Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Seite 36 bis 38
Verfasser:
Dr. K. Wingenfeld, Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld
Dr. B. Gansweid, Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Westfalen-Lippe

Tipp: Fragen Sie bei Bedarf bei Ihrem ambulanten Pflegedienst nach, welche qualifizierten Leistungen die Mitarbeiter hinsichtlich der neuen Anforderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ihnen und Ihrer Familie anbieten können.

Umwandlungsanspruch von nicht genutzten Pflegesachleistung

Der im § 45a definierte Umwandlungsanspruch von Sachleistungen in das Budget des Entlastungsbetrags ist ausführlich unter Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45b SGB XI erläutert.

Zusammengefasst regelt er diesen Sachverhalt: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 v. H. des Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden“.

Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

  • 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
  • 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
  • 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 761 Euro,
  • 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.432 Euro,
  • 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.778 Euro,
  • 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.200 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.

Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.

Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Überblick aller Pflegeleistungen

Pflege-Dschungel SGB XI System
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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