Wenn Sie sich die Informationen zum Pflegegeld lieber per Video erklären lassen wollen, können Sie sich die beiden nachfolgenden Beiträge anschauen.
Meine Empfehlung: Hier wird viel Wissen vermittelt. Stoppen Sie bei Bedarf das Video und verarbeiten Sie die Inhalte Stück für Stück.

Vorab: Warum können Sie jetzt die Inhalte vom Pflege-Dschungel bequem per Video erfahren?

Wer hat Anspruch auf das Pflegegeld, wie viel Budget steht zur Verfügung, Verpflichtende Beratungseinsätze, Perspektive 2024

News Update

Pflegegeld-Erhöhung im Rahmen der Pflegereform 2024: Mit der Pflegereform 2024 wurde das Pflegegeld nach 2017 erstmalig zum 1.1.2024 um 5 % angehoben werden. Ein Jahr später erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 4,5 %. 

Pflegegeld 2024

3. Pflegegeld für die selbst organisierten Pflegeleistungen

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Mit dem Pflegegeld finanzieren Sie die Pflegeunterstützung, die sie selber organisieren.

Wieviel?

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 332 Euro
  • Pflegegrad 3: 573 Euro
  • Pflegegrad 4: 765 Euro
  • Pflegegrad 5: 947 Euro
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Achtung!

Das Pflegegeld kann mit der Pflegesachleistung kombiniert bezogen werden.

Weitere Infos zum Pflegegeld

Die Pflegegelder dienen dazu die selbst organisierten Pflegeleistungen für die Bereiche der:

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

finanziell zu unterstützen. Bedingung für den Erhalt von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege von Ihnen sichergestellt ist. Dies kann z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen geschehen.

Das Pflegegeld wird Ihnen direkt von der Pflegekasse überwiesen. Sie können über die Verwendung frei verfügen. Ob Sie mit dem Pflegegeld die Leistungen Ihrer Sorgenden und Pflegende Angehörigen als Pflegepersonen entlohnen oder anderen helfenden Personen eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen, obliegt Ihnen.

Pflegegeld ist steuerrechtlich kein Einkommen. Versteuert werden muss es nur dann, wenn Sie mit jemanden ein Beschäftigungsverhältnis vereinbaren und Pflegegeld als Lohn auszahlen. Aber warum sollten Sie das tun?

Personen mit dem Pflegegrad 1 bekommen keine Geldleistung. Ihnen steht jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125 Euro monatlich zur Verfügung.

Pflegegeld

Besondere Regelungen beim Pflegegeld:

Wenn Sie z. B. eine Auszeit benötigen wird während einer Verhinderungspflege das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Pflegeempfänger in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Pflegeempfänger, die Pflegegeld beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit „abzurufen“, wie es im Gesetzestext so schön heißt.

Diese oft als „Pflichtübung“ abgewertete Beratung sollte Sie aktiv von z. B. Ihrem Pflegedienst oder anderen geeigneten Pflegeberatern abrufen und positiv für sich nutzen.

In der nachfolgenden Pflegegeld-Tabelle sind die Auswirkungen der  5 % Pflegegeld Erhöhung dokumentiert.

Pflegegrad
1.1.2017 bis 31.12.2023
5 % plus seit 1.1.2024
Pflegegeld Erhöhung pro Monat
2
316 €
332 €
16 €
3
545 €
573 €
28 €
4
728 €
765 €
37 €
5
901 €
947 €
46 €

Die kontinuierliche Verschlechterung der finanziellen Situation von Millionen Pflegebedürftigen und ihren Pflegenden Angehörigen wurde nur minimal verbessert.

Die 5 % Erhöhung des Pflegegeldes 2024 beschreibt der Vorstandsvorsitzende der DAK Andreas Storm als „völlig inakzeptabel“.

Die Pflegegeld-Erhöhung kommentiert er so: „Das ist unverhältnismäßig und lässt den notwendigen Respekt vor den Pflegebedürftigen und der Leistung ihrer Angehöriger vermissen“ Quelle: Häusliche Pflege am 24.2.2023.

Pflegegeld Erhöhung 2024
Pflegegeld § 37 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 332 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 573 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 765 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 947 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen:

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz. Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten. Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

(3a) Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.
(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Erteilt die pflegebedürftige Person die Einwilligung nicht, ist jedoch nach Überzeugung der Beratungsperson eine weitergehende Beratung angezeigt, übermittelt die jeweilige Beratungsstelle diese Einschätzung über die Erforderlichkeit einer weitergehenden Beratung der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen. Diese haben eine weitergehende Beratung nach § 7a anzubieten. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Die Empfehlungen enthalten Ausführungen wenigstens

1. zu Beratungsstandards,
2. zur erforderlichen Qualifikation der Beratungspersonen sowie
3. zu erforderlichenfalls einzuleitenden Maßnahmen im Einzelfall.

Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen. Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(5a) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2020 Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 bis 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Die Beratungsbesuche nach Absatz 3 können auch von Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern im Sinne des § 7a oder von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen, durchgeführt werden. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. Die Inhalte der Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 5 sind zu beachten.

(9) Beratungsbesuche nach Absatz 3 dürfen von Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1a nicht durchgeführt werden.

Überblick aller Pflegeleistungen

Pflege-Dschungel SGB XI System
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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